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Hinweise zu Antrag von Diplomaten-, Dienst-, und Höflichkeitsvisum

2020-01-11

Besitzer eines deutschen Diplomatenpasses, die sich innerhalb von 180 Tagen nicht länger als 90 Tage in China aufhalten, brauchen kein Visum zu beantragen. Antragsteller mit Dienstpass oder United Nation Laissez-Passer (D-1), die dienstlich kurzzeitig nach China reisen, und Antragsteller, die den Anforderungen von Dienstvisum entsprechen, sollen ein Dienstvisum beantragen. Ein Höflichkeitsvisum wird den Antragstellern zugedacht, die mit Diplomatenpass oder Dienstpass aus privaten Gründen nach China reisen oder einen Höflichkeitsempfang verdienen.

1. Unterlagen zur Beantragung:

(1) Offizielle Verbalnote

(2) Pass im Original

(3) Visum-Antragsformular

(4) Pass Kopie

(5) Offizielle Einladung von der zuständigen Regierungsbehörde Chinas (bei dienstlichem Besuch in China)

2. Antragsverfahren und Bearbeitungszeit

(1) Antragsverfahren: Der Visumantrag kann an Werktagen von 9:00 -12:00 Uhr direkt beim Generalkonsulat der V.R. China in Frankfurt gestellt werden (Adresse: Stresemannallee 19-23, 60596, Frankfurt am Main)

(2) Bearbeitungszeit: 4 Werktage

3. Wichtige Hinweise:

(1) Möglicherweise werden bei Antragstellung (neben den hier erwähnten Unterlagen) weitere Unterlagen erforderlich, die möglichst schnell nachzureichen sind.

(2) Ob und welche Art von Visum ausgestellt wird, entscheiden Konsularbeamte nach chinesischen Gesetzen und Bestimmungen.

(3) Bei Abholung des Visums soll Antragsteller alle Informationen auf dem Visum überprüfen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte umgehend an unsere Mitarbeiter.

(4) Sie sind gebeten, das Antragsformular online auszufüllen und zu unterschreiben (Minderjährige unter 18 Jahren können durch Vormünder vertreten werden).

(5) Der Visumantrag soll ca. 1 Monat, aber nicht früher als 3 Monate vor der Einreise nach China gestellt werden.

(6) Über die Gültigkeit, Aufenthaltsdauer sowie Anzahl der Einreisen des Visums entscheiden die Konsularbeamten nach chinesischen Gesetzen und Bestimmungen.

(7) Nach chinesischen Gesetzen und Bestimmungen sowie dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfassen chinesische Botschaften und Konsulate seit dem 5. April 2017 Fingerabdrücke von dienstlich nach China einreisenden Antragstellern aus den folgenden Ländern, die dienstlich nach China einreisen: Großbritannien, Österreich, Belgien, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Island, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Schweden, den USA (seit dem 1. Juni 2017) (nicht geltend für Antragsteller, auf die nach bilateralen Vereinbarungen andere Regelungen zutreffen).

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